Die Zahnbehandlung
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Bei den Zähnen gilt: Wer vorsorgt, spart!Wer jahrelang seine Ängste überwunden hat und zur Prophylaxe gegangen ist, der muss, wenn es wirklich mal ernst wird, zumindest vor der Rechnung keine Angst haben – was die Zahnbehandlung angeht, kann die Krankenkasse leider nicht helfen. |
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In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber mehrmals Zahnbehandlungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse gestrichen. Dabei stieg der finanzielle Eigenanteil an der Zahnbehandlung in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Parallel dazu erweiterten einige private Krankenversicherungen ihr Leistungsangebot um so genannte Zahnzusatzversicherungen, durch deren Abschluss man den Eigenanteil verringern konnte, ohne seine eigentliche Krankenkasse wechseln zu müssen.
Die aktuellen Regelungen zur Zahnbehandlung finden sich im Sozialgesetzbuch V in den Paragraphen:
- § 21 – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
- § 28 – ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 29 – kieferorthopädische Behandlung
Die Leistungen, die man von einer gesetzlichen (und mindestens auch von einer privaten) Krankenkasse in Bezug auf die Zahnbehandlung erwarten kann, umfassen die folgenden Punkte.
Kostenfreie Zahnvorsorgeuntersuchung
Die Zahnvorsorgeuntersuchung sollte alle sechs Monate, mindestens aber jährlich wahrgenommen werden. In ihrem Rahmen werden Zahnstein und weiche Zahnbeläge entfernt, die Zähne auf Karies untersucht und der generelle Zustand des gesamten Gebisses überprüft. Die Kosten für eine solche prophylaktische Untersuchung werden von der Krankenkasse voll übernommen. Wer einmal im Jahr zur Prophylaxe geht, muss bei dieser Zahnbehandlung keine Praxisgebühr entrichten.
Befundbezogene Bezuschussung der Zahnbehandlung
Die Höhe des finanziellen Zuschusses zu einer Zahnbehandlung richtet sich seit 2005 nicht mehr nach der Art der Behandlung, sondern nach der Art des zahnärztlichen Befundes. Von dem ausgehend, erstellt der behandelnde Zahnarzt einen so genannten Heil- und Kostenplan. Enthält dieser die vorgesehene Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse 50% der anfallenden Kosten. Schlägt der Arzt allerdings eine kostenintensivere Zahnbehandlung vor, wird diese nicht von der Krankenkasse bewilligt. Besteht der Patient, nach dem er in vollem Umfang über Kosten und Details aufgeklärt wurde, allerdings auf diese Zahnbehandlung, kann er diese bekommen, wenn er die entstehenden Mehrkosten selbst trägt. Die Krankenkasse übernimmt dann nur noch einen Teil der Kosten der Regelversorgung. Diese sieht zum Beispiel für einen Zahnersatz (je nach Befund) vor:
- Kronen und Brücken als festsitzenden Zahnersatz
- Teil- und Vollprothesen als herausnehmbaren Zahnersatz
- Kombinationen der beiden oben genannten Varianten
- Implantate, so genannte Suprakonstruktionen, die auf künstlichen Wurzeln sitzen
Versicherte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, bekommen die gesamten Kosten für die Regelversorgung der Zahnbehandlung von ihrer Krankenkasse.
Erhöhung der Zuschüsse durch regelmäßige Prophylaxe
In der Regel trägt die Krankenkasse nur 50% der Kosten der Regelversorgung einer Zahnbehandlung. Für diejenigen, die in den letzten 5 Jahren regelmäßig an der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung teilgenommen haben, erhöht sich dieser Zuschuss um 20%. Wer die Vorsorgeuntersuchungen für die vergangenen zehn Jahre nachweisen kann, darf sich sogar über eine Erhöhung des Zuschusses zur Zahnbehandlung um 30% freuen.




